Vereins - Satzung

Club der Wanderfreunde Rödermark e.V.



                                                                                   A.   Allgemeines

     § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1.   Der am   14.  Februar 2015 gegründete Verein führt den Namen

                                                                 „CLUB der WANDERFREUNDE RÖDERMARK e.V. „
                                       Interessengemeinschaft für Wandern, sportliche und gesellschaftliche Aktivitäten.

                                                     abgekürzt                         „CdWFR „

  2.   Sitz des Vereins ist Rödermark – Ober-Roden. 

  3.   Der Verein wird unter der Vereinsnummer VR 5632 im Registergericht Offenbach geführt.

  4.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

                § 2 Zweck des Vereins :
 
                                                                                               1. Vereinszweck

Der Club der Wanderfreunde Rödermark e.V.  verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports und die Erweiterung des
Vereinsangebotes für Kinderturnen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Leistungen, entsprechend unserem Angebot:

  für   a) Wandern im normalen Umfang bis hin zu Sportwandern über längere Strecken.
              1 bis 2 Wanderungen pro Monat.

  für   b) GEO-Caching - Wandern mit Kindern und oder Familien zum Kennenlernen der Natur.

  für   c) Wanderungen mit Spezialisten, z.B. Förstern, Kräuter-Experten, um die Natur und
             Pflanzenwelt besser kennen zu lernen.

  für   d) Wanderungen im Rahmen von Kooperationen mit anderen Vereinen oder
            Kindergärten und Schulen.

  für   e) Nordic Walking Kurse für Teilnehmer jedweden Alters, Sport in Wald, Feld und Kultur
             Walking - Strecken werden gemeinsam festgelegt.

  für   f) Rollator-Wandern für Menschen mit und ohne Handicap, bis ins hohe Alter.
             Das Kursangebot:  Der ROLLATOR wird zum Sportgerät. Einhergehend mit der Schulung
             von technischen Details sowie der Verwendung in der Öffentlichkeit. Gymnastische
             Übungen komplettieren die Übungsstunden. Das Angebot gilt für jede Frau und jeden Mann,
             unabhängig vom Alter. Interessierte Personen, auch ohne Rollator, sind willkommen.
   
  für   g) Wandern – Gymnastik – das Fitness – Angebot für Naturfreunde.

  für   h) Kurse aus dem Sportangebot für Gesundheits- und Freizeitsport, MIX – Fitness.

  für   i) Teilnahme an Veranstaltungen auf regionaler und überregionaler Ebene,
                   insbesondere an Schulungsmaßnahmen.

                      § 3 Gemeinnützigkeit

  1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des                                                     
       Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.
  
  2.   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.     

 3.   Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch
       Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
       Vergütungen begünstigt werden.

  4.    Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.


                                                                                     B.   Vereinsmitgliedschaft.

                   § 4 Mitgliedschaften

  1.   Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden, unabhängig von 
      Rasse, Religion oder Beruf.

  2.   Der Verein besteht aus:
                                                 a)  ordentlichen Mitgliedern,
                                                 b)  außerordentlichen Mitgliedern,
                                                 c)  Ehrenmitgliedern.

  3.     Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne
        Rücksicht auf das Lebensalter.

  4.   Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.

  5.   Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen,
      die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern  („Beitragsfrei“) ernennen.

  6.   Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand

        beantragen.Dies kann insbesondere erfolgen bei längerer Abwesenheiten (z.B. beruflicher Art,

        Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe.

        Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedsrechte und Pflichten des Mitglieds ausgesetzt.


                        § 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1.   Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an
      den Vorstand zu richten.

  2.   Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den
      gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen, und zu unterschreiben

  3.   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung
      beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung!

  4.   Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.


                 § 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1.     Die Mitgliedschaft endet durch :

                                                               a)  Austritt aus dem Verein (Kündigung)
                                                               b)  Streichung von der Mitgliederliste,
                                                               c)  Ausschluss aus dem Verein oder
                                                               d)  Tod / Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

  a)     Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
         Vorstand. Der Austritt kann jeweils zum Quartalsende unter Einhaltung einer
         Kündigungsfrist von 3 Monaten in schriftlicher Form erfolgen.

  b)   Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
       gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, an die zuletzt
       dem Verein bekannte Adresse, mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist.
       Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung
       ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde.
       Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

  c)      Siehe §7 (Ausschluss aus dem Verein). 

  d)    Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod oder mit Erlöschung
    der Rechtsfähigkeit des Mitglieds.

  e)    Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
        aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
        Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
        insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.


                          § 7 Ausschluss aus dem Verein

  1.  Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und
     seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.

  2.  Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes
     Mitglied berechtigt.
 
  3.  Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung
      zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist
      ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitgliedes zu entscheiden.

  4.   Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

  5.  Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

  6.  Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

  7.  Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der
     Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der
     Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen.
     Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

  8.  Über die Beschwerde entscheidet die nächste außerordentliche Mitgliederversammlung.
     und nur über diesen 1.Tagesordnungspunkt.

  9.   Der Weg zu ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

10. Vereinseigentum ist zurückzugeben.

                                                                         C.   Rechte und Pflichten der Mitglieder

                 § 8 Beitragsleistungen und - Pflichten

  1.  Die Mitglieder haben das Recht, Einrichtungen des Vereins entsprechend den gegebenen
       Anordnungen und Richtlinien zu nutzen, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2.  Die Mitglieder sind berechtigt, die Mitgliederversammlung mit Sitz und Stimme wahrzunehmen.

  3.  Es ist ein Mitgliedsbeitrag und eine –
       (soweit von der Mitgliederversammlung festgelegt) Aufnahmegebühr zu leisten.

  4.  Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der Vorstand
       durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

  5.  Die Betragshöhe kann nach Mitgliedergruppen / Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden.
       Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

                 § 8 Beitragsleistungen und - Pflichten

  6.  Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und – pflichten ganz oder
        teilweise erlassen oder stunden.

  7.  Ehrenmitglieder sind für die Dauer der Mitgliedschaft beitragsfrei.
 
  8.  Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere
        Beitragsregelungen festlegen.

  9.  Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum
        Beitragswesen des Vereins zu regeln.

  10. Beiträge werden mittels des noch einzurichtenden SEPA-Systems (gilt ab Einrichtung des Vereins-Kontos) erhoben.

         Die Mitglieder werden entsprechend gebeten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

                  § 9 Ordnungsgewalt des Vereins
 
  1.  Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten
      Ordnungsverfahren, vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten
      Organ (Körperschaften des Vereins) zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe
      beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien,
      sofern der Verein einem Verband angehört (in Vorbereitung).
  
  2.  Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor
      ihm wahrheitsgemäß auszusagen.

  3.  Gleiches gilt für Verfahren nach § 7 der Satzung.

  4.  Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschafts-
     Verhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Vorstand herbeizuführen. Gegen
     eine Entscheidung des Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.


                                                                                           D.  Die Vereinsorgane

                       § 10  Die Vereinsorgane

  1.  Die Vereinsorgane sind:
                                                a)   die Mitgliederversammlung
                                                b)   der Vorstand nach § 26 BGB
                                                 c)   der erweiterte Vorstand
     
 
  2.   Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt
      die jeweils aktuell bekannt gegebene Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die
      vom Vorstand beschlossen wird.

                     § 11 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

  1.  Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.

  2.  Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich im 1.ten Quartal statt. 
      Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand per a) E-Mail, b) sofern nicht vorhanden per schriftlicher Einladung

      und c) zusätzlich durch Bekanntmachung in amtlichen Mitteilungsblättern der Regionalpresse
      Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von 4 Wochen liegen §18.2.      
      Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.

  3.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins
       erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % 
       der Vereinsmitglieder zu stellen.
 
  4.   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
       anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  5.   Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
        Versammlungsleiter des Gesamtvorstandes geleitet.

  6.   Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen bzw. Stimmkarte. Wenn der
        Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

  7.  Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim
       Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzungen der

      Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben.
      Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

  8.  Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache
      Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge

      zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten.
      Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich
      ausgeschlossen.

  9.  Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.


               § 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

                                Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes;

   2. Entlastung des Gesamtvorstandes;

   3. Genehmigung des vom Gesamtvorstandes aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
       Geschäftsjahr;

   4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;

   5. Wahl der Kassenprüfer;

 

   6.  Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung / Fusion des Vereins;

   7. Ernennung von Ehrenmitgliedern / Ehrenvorständen;

   8. Beschlussfassung begl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;

   9. Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen (sofern Mitglied im Verband);

 10. Beschlussfassung über eingereichte Anträge;

 11. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der
       Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen.


                 § 13 Der Gesamtvorstand / Teil 1

                                                Besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand. 1-10

  1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus:                                                                                       

                                                                     a) dem 1.Vorsitzenden und
                                                                     b) dem Stellvertreter, 2.Vorsitzenden

 2.  Dem erweiterten Vorstand gehören weiter an:
                                                                     c) der Kassenwart(Schatzmeister),
                                                                     d) der Schriftführer
                                                                     e) mindestens drei Beisitzer
                                                                      f) die Übungsleiter der einzelnen Sparten Kraft Amtes.

                § 13 Der Gesamtvorstand / Teil 2


                                               Besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand/ 3-10

  3. Eine Personalunion ist zulässig.

  4. Bei Bedarf, z.B. größeren Veranstaltungen, kann der Vorstand weitere Mitglieder
       zur Mitarbeit verpflichten.
 
  5. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl
      eines anderen Vorstandes im Amt.
      Abwesende können gewählt werden, wenn sie Ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes
      vorher schriftlich erklärt haben.
 
  6. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten 
      Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

  7. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.

  8. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandsitzung je eine Stimme.

   9. Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
                  Stellvertreter einberufen.
 
 10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 
    

         § 14 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstandes

  1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung

      einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

   2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

                                              a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;

                                              b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

                                              c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung;

                                              d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

                                               e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste;

                                                f) Ausschluss von Mitgliedern.

       § 15 Vorstand gem.  § 26 BGB

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden
      oder des Stellvertreters /  vertreten.

  2. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.


        § 16 Beschlussfassung, Protokollierung

  1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit

      diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht

      berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmenübertragung ist ausgeschlossen.
 
  2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer
      und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

  3.  Alle Protokolle sind beim Vorstand getrennt in einem Ordner aufzubewahren.

                                                                                             E.  Vereinsjugend


     § 17 Vereinsjugend

 

 1.  Eine Vereinsjugend ist derzeit nicht vorgesehen. Sollte der Bedarf zur Einrichtung einer   
      Jugendabteilung entstehen, obliegt es dem Gesamtvorstand, eine entsprechende Abteilung mit
      den erforderlichen Gegebenheiten zu beschließen. 

  2.  Vorzusehen ist die Einsetzung eines Jugendleiters, die Erstellung einer Jugendordnung und der
      Berücksichtigung von finanziellen Mitteln im Rahmen der Grundsätze nach § 3 dieser Satzung.

  3.  Die Arbeit des Jugendvorstandes richtet sich nach den Regeln dieser Satzung.

                                                     
                                                                                   F.  Sonstige Bestimmungen 

§ 18 Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der

    abgegebenen gültigen Stimmen.

  2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim

    Vorstand eingereicht werden.


§ 19 Vereinsordnungen

  1. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, u.a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:

                                                                      a)  Ehrenordnung;

                                                                      b)  Beitragsordnung;

                                                                      c)  Finanzordnung,

                                                                      d)  Geschäftsordnung;

                                                                      e)  Verwaltungs- und Reisekostenordnung;

                                                                      f)  Organisations-Ordnung, u.a. nach Datenschutz Richtlinien, Schriftsätzen per E-Mail.,
                                                                           sowie der Veröffentlichung von Presseberichten, evtl.  mit Namensnennung

                                                                           und Bild-Darstellung.

       § 20 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem
      sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.

  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht 2 Jahre.

  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen

      und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

  4. Beantragen die Entlastung des Gesamtvorstandes.


§ 21 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über

     persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der

     gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
     Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung,

     Telefonnummern (Festnetz und/oder Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.

  2. Als Mitglied des Landessportbundes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten  
      dorthin zu melden.  Übermittelt werden an [Empfänger mit Adresse … Namen und Alter der  
      Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer 
      und E-Mail-Adresse].

  3.  Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb [ggf. anderer Zweck / Aufgabe] sowie sonstigen

       satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder

       in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an

       Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten,

       Wahlergebnissesowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Mitglieder des

       Gesamtvorstandes. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name,

        Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen

        (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.

  4. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage

      seiner Mitglieder [ggf. andere Ereignisse mit anderen Daten]. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und

      folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit, Funktion

      im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos

      darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit – auch

      an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.
      Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem
      Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen
      Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied
       rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt
       hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch
       fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der
       Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet
       auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.

  5.  Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige

       Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung
       im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung

       seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird
       ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass
       Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

  6. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die 
      Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer

      personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die

      Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist demVerein

      nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

  7.  Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes

      (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren

      Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

  8. Eine Datenschutzerklärung ist von den Personen, die mit den erhobenen Daten arbeiten,
      zu unterschreiben und einzuhalten.

  9. Die Datenschutzerklärung gilt über die Mitgliedschaft/Funktion hinaus (für 2 Jahre).


                                                                                 G. Schlussbestimmungen

             § 22 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen
      erforderlich.

  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 
      1.Vorsitzende und der Stellvertreter als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweckes, fällt
      das Vermögen des Vereins an die Stadt Rödermark, die es unmittelbar und ausschließlich für
      gemeinnützige zu Zwecke verwenden hat.

               § 23 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.April 2018 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.


                                                                                                                                          Rödermark, 27. April 2018


  2. Korrektur am 14.03.2015        -   auf Einlassung durch das Finanzamt Langen

  3.  Korrektur am 11.04.2015        -   Erklärung zum Eintrag als e.V. Verein beim Amtsgericht Offenbach a.M.

  4.  Korrektur am 30.05.2015        -   auf Einlassung durch das Register-Gericht – Amtsgericht Offenbach a.M.

  6.  Korrektur am 27.04.2018        -   Redaktionelle Korrekturen, sowie Eintrag § 21 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte. 


                                                                   Club der
                                                                   Wanderfreunde Rödermark   e.V. 
                                                                   Interessengemeinschaft  für  Wandern,
                                                                   sportliche und gesellschaftliche  Aktivitäten